Der Begriff Entsorgungsfachbetrieb, kurz Efb, wird in § 56 Abs. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) gesetzlich definiert. Die Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe ergeben sich aus der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV). Nur besonders qualifizierte Betriebe, die definierte Voraussetzungen erfüllen, können den Status eines Entsorgungsfachbetriebs erlangen. Es ist möglich, dass der gesamte Betrieb oder nur bestimmte Teile als Entsorgungsfachbetrieb gelten. Ein Betrieb – oder nur Teile davon – darf sich nicht als Entsorgungsfachbetrieb bezeichnen oder ein Überwachungszeichen führen, wenn er nicht im Besitz des entsprechenden Überwachungszertifikats ist.
Ein Betrieb kann im Sinne der EfbV als Entsorgungsfachbetrieb anerkannt werden, wenn er folgende Anforderungen erfüllt:
- Der Betrieb muss gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen Abfälle sammeln, befördern, lagern, behandeln, verwerten oder beseitigen
- Er muss in der Lage sein, eine oder mehrere dieser Tätigkeiten aufgrund seiner organisatorischen, personellen und technischen Ausstattung eigenständig wahrzunehmen
- Hinsichtlich einer oder mehrerer dieser Tätigkeiten muss der Betrieb die in der EfbV genannten Anforderungen an Organisation, Ausstattung und Tätigkeit sowie an die Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde des Inhabers und der im Betrieb beschäftigten Personen erfüllen
Neben den Kosten für die Qualifizierung des Betriebspersonals entstehen dem Betrieb auch Aufwendungen für Zertifizierung und Überwachung zur Erlangung des Zertifikats. Es stehen dem auch einige Vorteile gegenüber, wie zum Beispiel das privilegierte Nachweisverfahren oder Wettbewerbsvorteile. Zur Überwachung der Entsorgung von gefährlichen Abfällen ist ein Entsorgungsnachweis zur Vorabkontrolle der Zulässigkeit der Entsorgung auszustellen. Ein Entsorgungsfachbetrieb gilt als besonders zuverlässiger und qualifizierter Betrieb.